
Einkommensteuer
Gesellschafterdarlehen gehören zu den Verbindlichkeiten. Sie sind bei einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen.
Die Regelung ist auch auf Gesellschafterdarlehen ohne feste Laufzeit anwendbar, wenn mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung von mindestens 12 Monaten gerechnet werden kann. Ein Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist kann zwar mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden, die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung ist aber nach wirtschaftlichen Erwägungen zu prüfen. Danach ist bei einem schon langfristig im Unternehmen belassenen Darlehen nicht mit einer kurzfristigen Kündigung zu rechnen.
---
Quelle: BFH, Urt. v. 27.1.2010, I R 35/09, DB 2010, S. 590,
StBdirekt-Nr. 101982